Abgrenzung
Gesetze regeln das Leben und das Zusammenleben in Österreich. Die Gesetze werden vom Parlament beschlossen. Die Regierung und die Verwaltung sorgen für die Umsetzung und Einhaltung der Gesetze. Wenn es zu einem Streit darüber kommt, ob ein Gesetz verletzt wurde, so sind die Gerichte zuständig. Diese drei Aufgaben – Gesetzgebung (Legislative), Verwaltung (Exekutive) und Gerichtsbarkeit (Judikative) – bezeichnet man auch als die drei „Staatsgewalten“. Sie sind auf unterschiedliche Institutionen im Staat aufgeteilt und organisatorisch voneinander getrennt. Dies ist ein wichtiger Grundsatz in einem demokratischen Staat. Die „Teilung der Staatsgewalt“ nennt man auch „Gewaltenteilung“ oder „Gewaltentrennung“. Das hat zur Folge, dass eine Behörde nur entweder Verwaltungsaufgaben erfüllen oder als Gericht tätig sein darf und soll verhindern, dass zu viel Macht in der Hand einer einzigen Person oder Gruppe liegt.
Innerhalb der Gerichtsbarkeit unterscheidet man noch zwischen der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind die Entscheidungen über alle zivil- und strafrechtlichen Ansprüche zugeordnet (mit Ausnahme der Verwaltungsstrafsachen). Alle Gerichte entscheiden durch die in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängigen Richter:innen. Soweit jedoch ein:e einzelne:r Richter:in in Justizverwaltungssachen tätig ist, ist er bzw. sie weisungsgebunden.
Zur Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sind die neun Landesverwaltungsgerichte, das Bundesverwaltungsgericht sowie das Bundesfinanzgericht und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof) berufen (vgl. den Abschnitt „Die Verwaltungsgerichtsbarkeit“).